Investmentsteuerreform

Abbuchung wegen „Fondsbesteuerung“?

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Die Vorabpauschale greift. Zum Jahreswechsel könnten Sie als Anleger auf ihrem Giro- oder Verrechnungskonto eine Abbuchung wegen „Fondsbesteuerung“ feststellen.

Was es damit auf sich hat und wie die Zahlung vermieden werden kann,
zeigt der Film vom BVI.

Mit der Investmentsteuerreform wurde auch die Vorabpauschale auf die Wertentwicklung thesaurierender oder teilweise ausschüttender Fonds eingeführt. Diese wird zum 2. Januar 2019 erstmals angewendet und wird bei vielen Fondsanlegern zu Abbuchungen wegen „Fondsbesteuerung“ auf dem Giro- oder Verrechnungskonto führen.

Liegt der Freistellungsauftrag vor?
Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt anhand einer festgelegten Formel. Die tatsächliche Wertentwicklung des Fonds – die laufenden Erträge – werden nicht berücksichtigt.
Die Steuer wird direkt von der Bank eingezogen, wenn die Depotführung im Inland erfolgt. Verhindern lässt sich das nur, wenn ein ausreichender Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vorliegt.

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